Mit dem Gesetz zur Reform des hessischen Reisekostenrechts und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 9.10.2009 (GVBl I S. 397) wurde das hessische Reisekostengesetz mit Wirkung vom 1.1.2010 grundlegend novelliert.
Im Rahmen dieser umfassenden Reisekostennovelle wird nunmehr der gesamte Bereich der Abgeltung von Dienstreisekosten (Fahrtkostenerstattung, Wegstreckenentschädigung, Tage- und Übernachtungsgeld und Nebenkosten ) sowie der Verfahrensbestimmungen erfasst.
Die Abgrenzung zwischen „Dienstreise“ und „Dienstgang“ entfällt. Maßgeblich ist nur noch das außerhalb der Dienststelle erforderliche Dienstgeschäft.
Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen, die im dienstlichen Interesse liegen, sind wie Dienstreisen abzugelten.
Für Bahnreisende ist die Nutzung aller Zugarten unter gleichzeitigem Wegfall der Abhängigkeit von der Besoldung des Dienstreisenden möglich („niedrigste Beförderungsklasse“ außer bei Schwerbehinderten).Die Erstattung der nächsthöher Klasse wird zugelassen, wenn die einfache Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt oder sonstige triftige Gründe vorliegen. Auch die Flugzeugbenutzung aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ist ausdrücklich zugelassen („niedrigste Flugklasse“).
Die neuen Sätze der Wegstreckenentschädigung wurde - nachdem bereits eine entsprechende „Vorgriffsregelung“ galt - jetzt auch gesetzlich verankert. So gilt bei der Benutzung eines Pkw aus triftigen Gründen ein Kilometersatz von 0,35 €..
Gewisse Änderungen gab es auch bei der Gewährung bzw. Kürzung von Übernachtungskosten und Tagegeldern.
Achtung: Vergessen Sie nicht die rechtzeitige Geltendmachung Ihrer Reisekosten. Die Ausschlussfrist wurde auf sechs Monate verkürzt.
|