Ausschluss der Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen des berücksichtigungsfähigen Ehegatten, falls dessen Einkünfte den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag übersteigen (§ 5 Abs. 6 Nr. 3 HBeihVO) - vereinfachte Darstellung - - ohne rechtliche Gewähr -
Die Vorschrift ist nur von Bedeutung, wenn der Ehegatte nicht selbst beihilfeberechtigt ist, sondern seine Beihilfeberechtigung als berücksichtigungsfähiger Angehöriger erlangt.
Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene Aufwendungen:
Aufwendungen bei • Krankheit • Sanatoriumsbehandlung • Heilkur • Dauernder Pflegebedürftigkeit • Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen • Empfängnisregelung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
Nicht ausgeschlossen:
Aufwendungen
• Bei Geburt • In Todesfällen
Voraussetzungen für den Beihilfeausschluss:
Der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) des berücksichtigungsfähigen Ehegatten muss den steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG übersteigen.
Das Einkommensteuergesetz kennt folgende Einkunftsarten:
• Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft • Einkünfte aus Gewerbebetrieb • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit • Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit • Einkünfte aus Kapitalvermögen • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung • Sonstige Einkünfte i.S. des § 22 EStG ( z.B. Renten)
Das Ergebnis der ersten drei Einkunftsarten bezeichnet man als Gewinn/Verlust, bei den vier folgenden spricht man von Überschusseinkünften.
Gesamtbetrag der Einkünfte
Die Summe dieser Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag (24a EStG) und den Abzug nach § 13 Abs.3 EStG (nur bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft) ergibt den Gesamtbetrag der Einkünfte. Er wird für jeden der Ehegatten gesondert im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen. Negative und positive Ergebnisse aus den einzelnen Einkunftsarten werden – aber streng personenbezogen – saldiert
Maßgebliches Veranlagungsjahr:
Grundsätzlich sind die Einkunftsverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Antragstellung maßgeblich. Für 2009 ist also auf den Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahre 2007 abzustellen.
Tipp: Haben berücksichtigungsfähige Ehegatten keine Einkünfte mehr oder haben sich ihre Einkünfte sehr verringert und erklären die Beihilfeberechtigten, dass im laufenden Kalenderjahr die Einkunftsgrenze nicht überschritten wird, kann unter Vorbehalt des Widerrufs Beihilfe gewährt werden. Im Folgejahr ist nachzuweisen, dass sich diese Angabe als zutreffend erweist.
Höhe der steuerlichen Grundfreibeträge:
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