Hinzuverdienstregelungen und Arbeitszeitgrenzen

Hinzuverdienstregelungen und Arbeitszeitgrenzen bei Nebentätigkeiten von hessischen Beamtinnen und Beamten
- stark vereinfachte Darstellung -
Ohne rechtliche Gewähr

Grundsatz:
Neben denkbaren Interessenkonflikten als Versagungsgründe, kann auch die durch die Nebentätigkeiten ausgelöste Arbeitsbelastung einen Versagungsgrund für Nebentätigkeiten darstellen (Verstoß gegen hergebrachten Grundsatz der „vollen Hingabe“).

Wird Teilzeit oder Beurlaubung beantragt, kann deren Zweckbestimmung Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit von Nebentätigkeiten haben (vgl. § 85a Abs. 2, Abs.6 HBG, § 85b Abs. 4 HBG, § 85f Abs. 2 HBG).

So darf z. B. bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen die genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nicht dem Zweck der Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nicht zuwider laufen. (§ 85a (6) HBG)


Allgemein gelten folgende Beschränkungen:

Die Nebentätigkeit(en) darf (dürfen) nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten nicht so stark in Anspruch nehmen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert wird.

Die Nebentätigkeit(en) darf (dürfen) sich nicht wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder nach Art, Umfang oder Häufigkeit als Zweitberuf darstellen.

Indizien:

Das Überschreiten der Arbeitszeitgrenze bei Nebentätigkeiten (§ 79 Abs. 2 HBG)

Die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten überschreitet in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

Einzubeziehen in die Prüfung sind:

• Genehmigungspflichtige, aber auch genehmigungsfreie, bloße anzeigepflichtige Nebentätigkeiten

Folgerungen bei besonderen Beschäftigungsverhältnissen:
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