Hessisches Nebentätigkeitsrecht (Allgemeines) - Stand September 2009 -
- stark vereinfachte Darstellung - - ohne rechtliche Gewähr - Arten der Nebentätigkeiten
• Nebentätigkeiten, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen werden • Nebentätigkeiten, die genehmigungspflichtig sind • Nebentätigkeiten, die genehmigungsfrei sin • Nebentätigkeiten, die anzeigepflichtig sind
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (soweit nicht auf Verlangen des Dienstherrn)
• Übernahme Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung • Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung, wie Preisrichter, Schiedsrichter, Gutachten, Forschungsauftrag, Entwicklungsauftrag, bestimmte Baumanagementaufgaben, Befundberichte u.ä. • gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit oder Mitarbeit, soweit nicht genehmigungsfrei gestellt • Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat u.ä. einer Unternehmens • Übernahme einer Treuhänderschaft
Achtung: Anträge auf Genehmigung sind vor auf Aufnahme der Tätigkeit zu stellen.
Versagungsgründe wegen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, wie:
Überbeanspruchung (siehe Prüfgrenzen bei Arbeitszeit und Hinzuverdienst)Widerstreit mit dienstlichen PflichtenInteressenkollisionGefährdung der UnparteilichkeitVerwendungseinschränkung der Beamtin/des BeamtenAnsehensverlust der öffentlichen Verwaltung Befristung: ....................................???
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