Beamtenstatusgesetz und Anpassungsgesetz des HBG

Beamtenstatusgesetz und Anpassungsgesetz des HBG - Infos zur neuen Rechtslage

Die Föderalismusreform ist mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006 (BGBl. I S. 2034) verabschiedet worden und zum 1. September 2006 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz werden u. a. die gesetzgeberischen Kompetenzen im Laufbahn- Besoldungs- und Versorgungsrecht der Beamten im Landes- und Kommunalbereich auf die jeweiligen Bundesländer übertragen. Gleichzeitig entfällt das Recht des Bundes zur Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Landes- und Kommunalbeamten. An die Stelle der bisherigen Rahmenkompetenz des Bundes (Art. 75 Abs.1 Nr.1 GG -alt -) tritt eine auf das engere Statusrecht begrenzte konkurrierende Gesetzgebung des Bundes.

Von diesem ihm im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung verliehen Rechts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) hat der Bund mit dem Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) Gebrauch gemacht.

Das Beamtenstatusgesetz datiert vom 17. Juni 2008 und ist im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1010 veröffentlicht und gilt unmittelbar für alle Landesbeamten – also auch für alle Beamten, die unter den Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes fallen.

Das Hessische Beamtengesetz ist mit Gesetz vom 5.3.2009 (GVBl. I S. 95) an das Beamtenstatusgesetz des Bundes, das unmittelbar für alle Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen gilt, angepasst worden.

Beide Gesetze müssen zur Abklärung bestimmter dienstrechtlicher Fragen künftig parallel zu Rate gezogen werden.

Neben vielen Detailänderungen ist insbesondere der Wegfall des Rechtsinstituts der Anstellung, die Einführung einer einheitlichen dreijährigen Probezeit für alle Laufbahngruppen, Veränderungen bei den sich ggf. anschließenden Beförderungswartefristen und der Wegfall der Grenze von 27 Jahren als Voraussetzung für die Verbeamtung auf Lebenszeit von Bedeutung.
Hinzu kommt die Wechselwirkung zwischen altem und neuem Recht, die in gewissem Umfang Übergangslösungen erforderlich macht.

Der dbb Hessen hat dies zum Anlass genommen seinen Mitgliedsorganisationen eine kleine Informationsschrift zukommen zu lassen, die die Neuerungen erläutert.

Auszugsweise sei daraus zitiert.


„1. Wegfall des Rechtsinstituts der Anstellung

Das Rechtsinstitut der Anstellung fällt am 1. 4. 2009 ersatzlos weg. Allen Beamten wird kraft Gesetzes ein Amt verliehen. Einer gesonderten Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedarf es nicht. Es reicht zur Information ein gesondertes Schreiben oder auch der Vermerk in der Personalakte.

Beispiel: Ein Inspektor z. A. wird am 1.4. 2009 automatisch kraft Gesetzes zum Inspektor.


2. Keine automatische Vollendung der laufbahnrechtlichen Probezeit

Mit dem Wegfall des z. A. kraft Gesetzes gilt aber nicht automatisch auch die (laufbahnrechtliche) Probezeit – künftig wie in Gesetzestext immer als Probezeit bezeichnet - als vollendet.

Damit ist zu unterscheiden in Fälle, in denen die Probezeit nach altem Recht spätestens zum 31.3.2009 erfolgreich auslief und in einer „ hat sich bewährt“ („hsb“) - Beurteilung die Bewährung attestiert wurde und solchen, in denen die Probezeit mit (früherem) Wegfall des z.A. noch nicht abgelaufen war und demzufolge auch keine „hsb-Beurteilung“ vorliegt.“

….. wenn Sie mehr wissen wollen, werden Sie Mitglied bei einer der Fachgewerkschaften und - verbänden des dbb Hessen!


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