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Hessisches Nebentätigkeitsrecht
(Allgemeines)
- Stand September 2009 -
- stark vereinfachte Darstellung -
- ohne rechtliche Gewähr -
Arten der Nebentätigkeiten
• Nebentätigkeiten, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen werden
• Nebentätigkeiten, die genehmigungspflichtig sind
• Nebentätigkeiten, die genehmigungsfrei sin
• Nebentätigkeiten, die anzeigepflichtig sind
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (soweit nicht auf Verlangen des Dienstherrn)
• Übernahme Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung
• Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung, wie Preisrichter, Schiedsrichter, Gutachten, Forschungsauftrag, Entwicklungsauftrag, bestimmte Baumanagementaufgaben, Befundberichte u.ä.
• gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit oder Mitarbeit, soweit nicht genehmigungsfrei gestellt
• Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat u.ä. einer Unternehmens
• Übernahme einer Treuhänderschaft
Achtung:
Anträge auf Genehmigung sind vor auf Aufnahme der Tätigkeit zu stellen.
Versagungsgründe wegen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, wie:
Überbeanspruchung (siehe Prüfgrenzen bei Arbeitszeit und Hinzuverdienst)Widerstreit mit dienstlichen PflichtenInteressenkollisionGefährdung der UnparteilichkeitVerwendungseinschränkung der Beamtin/des BeamtenAnsehensverlust der öffentlichen Verwaltung
Befristung:
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