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Die Amtshaftung und der mögliche Rückgriff auf die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
Kann ich als Beschäftigter des öffentlichen Dienstes für Fehler, die mir fast zwangsläufig unterlaufen, eigentlich zur Rechenschaft gezogen werden?
Der dbb Hessen hat mit einer kleinen Einführung in die Problematik den Versuch unternommen, das Feld der Haftung für fehlerhaftes Handeln einmal aufzurollen.
Auszugsweise seien einige Passagen aus der in Kürze erscheinenden Broschüre, die wir in Zusammenarbeit mit dem dbb Vorsorgewerk aufgelegt haben, zitiert:
„Fremdschaden und Eigenschaden
Ein Beamter kann zum einen durch oder bei seinem Handeln Dritte
(Fremdschaden), aber auch den Dienstherrn unmittelbar schädigen (Eigenschaden).
Amtshaftung
Wenden wir uns zunächst der Frage zu, wie die Rechtslage ist, wenn es im Rahmen der Amtsausübung zu Schädigungen Dritter kommt, die auf ein wie immer auch geartetes Verschulden eines oder mehrerer Amtsträger zurückzuführen sind.
Unter Amtshaftung versteht man die Haftung des Staates aufgrund von Amtspflichtverletzungen seiner Beamten.
Schadensersatz ist von dem Geschädigten ggf. im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens vor dem Landgericht geltend zu machen.
Wichtig
Beamte im Sinne der haftungsrechtlichen Bestimmungen sind im Übrigen auch Tarifkräfte.
Auf welche Vorschriften stützt sich die Amtshaftung?
Zunächst einmal ist § 839 BGB einschlägig. Aus dieser Vorschrift muss zunächst eine persönliche Schadensersatzpflicht des Beamten herzuleiten sein (haftungsbegründende Norm). Artikel 34 GG bestimmt jedoch, dass der Dienstherr anstelle des Beamten in Anspruch genommen werden muss (haftungsverlagernde Norm), d.h., verletzt der Beamte in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes - also im Rahmen der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit - gegenüber einem Dritten, z.B. gegenüber dem Bürger, gegen den sich der Verwaltungsakt richtet oder einem Dritten, der hierdurch in seinen Rechten verletzt wird, seine Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Dienstherrn, in dessen Dienst der Beamte steht.
Regress
Wenn der Staat Schadenersatz leisten musste, kann er den Beamten nur im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit in Anspruch nehmen (Regress).“
Die Broschüre kommt Ende Juni 2009 an unsere Mitgliedsorganisationen zur Auslieferung und kann von Mitgliedern dort abgerufen werden.
...... wenn Sie an diesen und weiteren Informationen rund um den öffentlichen Dienst interessiert sind, werden Sie Mitglied
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