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Novellierung der Hessischen Beihilfenverordnung erst zum 1.7.2012 zu erwarten
Wie bekannt tritt die Hessische Beihilfenverordnung an sich zum 31.12.2011 außer Kraft.
Zunächst war beabsichtigt, aus diesem Anlass das Hessische Beihilfenrecht zum 1.1.2012 grundlegend zu novellieren.
Die zum 1.1.2012 geplante Novellierung des Hessischen Beihilferechts findet zu diesem Zeitpunkt nun doch noch nicht statt.
Es ist vielmehr beabsichtigt, die Geltungsdauer der derzeit gültigen Hessischen Beihilfenverordnung um sechs Monate zu verlängern.
Der entsprechende Verordnungsentwurf, der das jetzt gültige Beihilferecht bis zum 30.6.2012 unverändert fortschreibt, liegt vor und mit der Bekanntgabe der entsprechenden Verordnung im Gesetz und Verordnungsblatt ist noch im Dezember 2011 zu rechnen.
Der dbb Hessen begrüßt, dass damit die Chance besteht, ohne Zeitdruck über etwaig beabsichtigte Veränderungen des Beihilferechts weiter mit dem HMdI verhandeln.
Auch dürften die Beihilfeberechtigten damit die nötige Zeit gewinnen, ggf. erforderliche Vertragsänderungen des Krankenversicherungsschutzes mit den Krankenversicherern rechtzeitig vor In Kraft Treten einer Neuregelung des Beihilferechts einleiten zu können. Dies setzt natürlich voraus, dass zügig eine neuer Entwurf vorgelegt wird.
Entwarnung können wir mit dieser Entscheidung des HMdI also bezüglich des Zeitpunkts der Novellierung, nicht jedoch in der Sache selbst geben.
Wie bekannt sahen die ersten Entwürfe zur Änderung durchaus gravierende Einschnitte ins Beihilfenrecht vor. Zwar gelang es uns im Zuge der Verhandlungen z. B. eine rechtsstandswahrende Regelung für die Empfänger von Sachleistungsbeihilfe zu erreichen, die man zunächst letztlich ganz abschaffen wollte.
Aber nach wie vor besteht erheblicher Erörterungsbedarf bei der Regelbeihilfe. Hier sollte nach den bisherigen Vorstellungen des Verordnungsgebers u.a. – unabhängig davon, ob man zum personenbezogenen Bemessungssatz wechselt oder beim familienbezogenen Bemessungssatz bleibt – der sog. „Stationärzuschlag“ von 15 % entfallen und die Eigenbeteiligung bei Unterkunftskosten im Krankenhaus täglich auf bis zu 26 € angehoben werden. Da solche Verschlechterungen des Beihilferechts einen höheren Versicherungsbedarf auslösen, galt und gilt es zu prüfen, inwieweit hierdurch höhere Versicherungsbeiträge resultieren und wie sich diese auf den Kreis der Beihilfeberechtigten und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen auswirken.
In den nächsten Monaten stehen also nicht einfache weitere Verhandlungen in „Sachen Beihilfe“ an. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten. |
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