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Änderungen der Hessischen Arbeitszeitverordnung

Im Rahmen der „Operation sichere Zukunft“ hatte die Hessische Landesregierung im Jahre 2004 u.a. die Wochenarbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten nach Alter gestaffelt von 38,5 Stunden auf bis zu 42 Stunden erhöht. Gleichzeitig wurde rechnerisch ermittelt, wie hoch das Einsparungsvolumen an Stellen sich durch die Arbeitszeitverlängerung ergibt und ein entsprechender Stellenabbau vorgenommen.

Im Vergleich zu anderen Bundesländern lag Hessen damit im Spitzenfeld erhöhter Wochenarbeitszeiten im Beamtenbereich.

Als kleiner Ausgleich erklärte sich die Hessische Landesregierung im Rahmen einer Vereinbarungsabsprache mit dem dbb Hessen in 2007 bereit, allen Beamtinnen und Beamten – außer Beamtinnen und Beamten auf Widerruf – rückwirkend ab 1.1.2007 eine Stunde auf einem Lebensarbeitszeitkonto gut zu bringen. Diese Vereinbarung ist mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der hessischen Arbeitszeitverordnung vom 7.7. 2009 (GVBl. I S. 270) umgesetzt worden.

Gesonderte Richtlinien ( vgl. StAnz 2009 S. 1698) regeln die Einzelheiten.
So werden pro Jahr bei einer Vollzeitkraft, die 42 Stunden arbeitet, 52 Stunden auf dem LAK gutgebracht. Teilzeitkräfte erhalten anteilige Zeitgutschriften.

Auf das Lebensarbeitszeitkonto kann aber unter bestimmten Bedingungen bereits früher zugegriffen werden.

Dies gilt insbesondere zum Zwecke der Kinderbetreuung oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger. Aber auch alle anderen Beamtinnen und Beamten können – Einvernehmen mit dem Dienstherrn vorausgesetzt - nach Erreichung eines bestimmten Ansparvolumens Zeitausgleich in Form freier Tage in Anspruch nehmen. Das Ansparvolumen beläuft sich bei einer Vollzeitkraft auf 208 Tage (4 Jahre) und muss bei jeder erneuten Inanspruchnahme wieder erreicht sein.

Außerdem ist es den Beamtinnen und Beamten, deren Wochenarbeitszeit 40 oder 41 Stunden beträgt, diese freiwillig um eine Stunde aufzustocken und diese Stunde auf dem Lebenszeitkonto anzusparen.

Gesonderte Anpassungen sind auch für die Arbeitszeitverordnungen der Vollzugsdienste und der Pflichtstundenverordnung der Lehrer zu erwarten.

Zwischenzeitlich liegt für den allgemeinen Bereich ein weiterer Änderungsentwurf vor.

Der Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung hat weitere Flexibilisierungen der Arbeitszeiten zum Ziel.

So soll das im Rahmen der Gleitzeit in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragbare Zeitguthaben von 16 Stunden auf 40 Stunden erhöht werden. Gleichzeitig soll auch der Wert zulässiger „Zeitschulden“ von 16 Stunden auf 20 Stunden angehoben werden,

Auch sollen mehr Gleittage möglich sein. So sollen bei entsprechendem Zeitguthaben in jedem Kalendermonat bis zu drei Gleittage in Anspruch genommen werden können. Auf das Kalenderjahr betrachtet sollen andererseits aber höchstens 24 Gleittage insgesamt zulässig sein.

Der dbb Hessen regt in diesem Zusammenhang eine „Vernetzung“ des Lebensarbeitszeitkontos mit dem Gleitzeitkonto an. Damit könnten z.B. automatisch sich ergebende Zeitguthaben vom Lebensarbeitskonto auf das Gleitzeitkonto übertragen werden.

Dies wäre eine immense Erleichterung für alle, die weiter 42 Stunden arbeiten müssen und natürlich Schwierigkeiten haben, sich Zeitguthaben für die zahlenmäßig angehobenen Gleittage zu erarbeiten.

Während diese Art der Flexibilisierung vom dbb Hessen dem Grunde nach begrüßt wird, stößt seitens des dbb Hessen die nachfolgend dargestellte weiter geplante Flexibilisierung eher auf Bedenken.

So ist angedacht die Arbeitszeit - wenn auch unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes - auf bis zu 60 Stunden pro Woche zu verlängern, wenn der Dienst Bereitschaftsdienst einschließt.

Allerdings wäre für eine solche Verlängerung die schriftliche Zustimmung der betroffenen Beamtin oder des Beamten erforderlich, die innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist auch widerrufen werden könnte.

Gleichzeitig soll ein Nachteilsverbot normiert werden, wenn eine solche Erklärung nicht abgegeben oder widerrufen wird.

Durch eine solche Individualvereinbarung könnte dann von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (§ 1 Abs. 3 HAZVO) abgewichen werden.

Darüber hinaus ist folgendes anzumerken

Die Einhaltung einer weiteren Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist nach EU-Recht nicht mehr zwingend. Dem trägt der Verordnungsentwurf durch Streichen der entsprechenden Passage in der HAZVO Rechnung.

Für Nacht- und Schichtdienstleistende werden Sonderregelungen vorgesehen, die der besonderen Beanspruchung der Arbeitkraft Rechnung tragen sollen.

Im übrigen soll eine Experimentierklausel in die HAZO aufgenommen werden, die es den obersten Dienstbehörden im Benehmen mit dem Innenministerium ermöglicht, zur Erprobung zeitlich begrenzt neue Arbeitsmodelle zuzulassen. Das neue Arbeitsmodell ist lt. Entwurf nach einem Jahr einer Evulation zu unterziehen.


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