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Anrechnungsfreier Bezug von Versorgungsbezügen im Rahmen von Höchstgrenzen bei Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes
- stark verkürzte Darstellung - ohne Übergangsvorschriften - ohne Zusammentreffen weiterer Versorgungsbezüge und Renten - ohne rechtliche Gewähr
Grundsatz: Bezieht ein Versorgungsempfänger Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze. Eine Kürzung der Versorgungsbezüge kommt im Regelfall jedoch nur in Betracht, wenn der Versorgungsempfänger das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nur wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst bezieht (Verwendungseinkommen), kann weiter eine Kürzung der Versorgungsbezüge in Betracht kommen. Diese Regelung ist aber durch das Hess. Gesetz vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302) stark eingeschränkt worden.
Für Pensionäre, die mit Erreichen der Regelaltersgrenzen (§ 50 HBG) oder der besonderen Altersgrenzen der Vollzugsdienste (§§ 194, 197 HBG) in den Ruhestand getreten sind, kommt es zur generellen Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze.
Definition Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen:
Erwerbseinkommen sind Einkünfte (steuerlicher Gewinn, Überschuss) aus
• nichtselbständiger Tätigkeit einschließlich Abfindungen • selbständiger Arbeit • Gewerbebetrieb • Land- und Forstwirtschaft
Maßgeblich ist das Monatseinkommen. Falls dies nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, ist das gezwölftelte Einkommen des Kalenderjahres zugrunde zu legen (siehe Einkommensteuerbescheid).
Nicht dazu zählen:
• Einkünfte aus Kapitalvermögen • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung • Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen • Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG • Nebentätigkeiten aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder Vortragstätigkeit
Erwerbsersatzeinkommen sind Einkommen aus § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr.1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, wie
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