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Hessischer Landtag verabschiedet Gesetz zur Anpassung der Rechtsstellung von Lebenspartnerschaften
Der Hessische Landtag hat am 25.3.2010 gleichgeschlechtliche Paare, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, beamtenrechtlich Verheirateten gleichgestellt. Dies hat insbesondere Auswirkungen im Bereich der Besoldung, Versorgung und der Beihilfe. Die Besoldung wird in gleicher Höhe wie im Falle der Verheiratung gewährt, die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner erhalten Hinterbliebenenversorgung und beihilferechtlich gehören sie wie die Ehegatten zu dem Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
Daneben wurde die Gleichstellung in einer weiteren Reihe von Landesgesetzen und Verordnungen festgeschrieben.
Die Zustimmung zu dem Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU und FDP erfolgte einstimmig, nachdem es in der Vergangenheit schon mehrfach Anläufe der Oppositionsparteien gegeben hatte, die Gleichstellung zu erreichen.
Die vollzogene beamtenrechtliche Anpassung geht letztlich auf das am 1.8.2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) zurück. Dieses stellte gleichberechtigte Paare, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, in einer Reihe von wichtigen Punkten den Ehegatten gleich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutete dies jedoch nicht, dass diese Gleichstellung automatisch auch im Beamtenrecht zwingend geboten war. Andererseits ist aus den höchstrichterlichen Entscheidungen aber auch nicht zu entnehmen, dass etwa die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums es verbieten, eine solche Regelung im Gesetzeswege zu treffen.
Der dbb Hessen hatte sich zustimmend zu dem vorgelegten Gesetzesentwurf geäußert, aber deutlich gemacht, dass etwaige Mehraufwendungen nicht durch Einsparungen an anderer Stelle von den Beamtinnen und Beamten „querfinanziert“ werden dürften.
Trotz der einhelligen Billigung des Gesetzes gab es bezüglich des Zeitpunkts des Inkrafttretens des Gesetzes zwischen den Oppositions- und den Koalitionsfraktionen unterschiedliche Vorstellungen. Während die Opposition einer rückwirkenden Regelung den Vorzug gegeben hätte, lehnten CDU und FDP ein rückwirkendes Inkrafttreten ab.
In letzter Minute wurde das Gesetz aufgrund einer gemeinsamen Parlamentsinitiative von CDU, SPD, FDP und Grünen auch auf die Landtagsabgeordnete und ihre Partner ausgeweitet.
Einkommensrunde 2010 für Bund und Kommunalbereich erfolgreich abgeschlossen
Nach vier Verhandlungsrunden und intensiver Schlichtung wurde der Tarifkompromiss zur o. g. Einkommensrunde 2010 erzielt. Hier das Ergebnis in Kurzform:
Es kommt zu einer linearen Erhöhung der Tabellenentgelte
ab 1. Januar 2010 um 1,2 Prozent ab 1. Januar 2011 um weitere 0,6 Prozent ab 1. August 2011 und weitere 0,5 Prozent.
Die Ausbildungs- und Praktikantenentgelte wurden entsprechend erhöht. Auch die Garantiebeträge nach § 17 Abs. 4 TVöD werden angehoben:
Entgeltgruppe 1 - 8 von 30 Euro auf 50 Euro Entgeltgruppe 9 - 15 von 60 Euro auf 80 Euro.
Einmalzahlungen
Im Januar 2011 kommt es zu einer Sonderzahlung von 240 Euro, Teilzeitbeschäftigte anteilig. Azubis und Praktikanten erhalten 50 Euro.
Leistungsentgelt
Erhöhung des Volumens für
das Jahr 2010 von 1,0 Prozent auf 1,25 Prozent das Jahr 2011 von 1,25 Prozent auf 1,5 Prozent das Jahr 2012 von 1,5 Prozent auf 1,75 Prozent das Jahr 2013 von 1,75 Prozent auf 2,0 Prozent.
Außerdem wurde eine Regelung zur Übernahme von Auszubildenden erzielt und es wurden flexible Altersteilzeitregelungen für ältere Beschäftigte vereinbart, u. a. die Fortführung der Altersteilzeit unter modifizierten Bedingungen.
Zudem gibt es einen einmaligen Pauschalausgleich in Höhe von 250 Euro für alle zwischen dem 1.10.2005 und 31.12.2009 neu eingestellte Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 8.
Außerdem kam es zum Abschluss einer Prozessvereinbarung zu den Tarifverhandlungen über eine Entgeltordnung zum TVöD.
Die Mindestlaufzeit des Tarifabschlusses beträgt 26 Monate.
Der Tarifabschluss gilt für die Tarifkräfte des Bundes und der Kommunen. Es gibt Zusagen, das Ergebnis auch auf die Bundesbeamten zu übertragen. Unberührt von diesem Abschluss sind die Tarifkräfte der Länder, die Landes- und die Kommunalbeamten. Hier wird im Rahmen der noch bevorstehenden Einkommensrunde 2011 über eine Anhebung des Einkommens zu verhandeln sein.
Hessischer Datenschutzbeauftragter legt 38. Tätigkeitsbericht vor
Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Professor Dr. Michael Ronellenfitsch, hat seinen 38. Tätigkeitsbericht vorgelegt.
Auf einige Problemfelder, die datenschutzrechtlich die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in Hessen tangieren, sei hier eingegangen und auszugsweise aus dem Bericht des Datenschutzbeauftragten zitiert:
U. a. befasst sich der Datenschutzbeauftragte mit der Unmöglichkeit der Löschung von Daten in SAP R/3 HR.
Das für die Personaladministration in der hessischen Landesverwaltung eingesetzte System SAP R/3 HR kann wichtige Datenschutzanforderungen nicht erfüllen: Die Löschung von Daten ist nicht vorgesehen. Dieses System hätte deshalb zum Einsatz in der hessischen Landesverwaltung nicht ausgewählt werden dürfen. Die Löschfunktion ist unverzüglich nachzubessern, um weitere Verstöße gegen die gesetzlich geregelten Löschfristen zu vermeiden.
Obwohl die Löschfristen für die Urlaubs- und Krankheitsdaten im SAP R/3 HR-System bereits überschritten sind, ist eine Löschung dieser Daten noch nicht erfolgt. Die Frist für die vorgeschriebene Löschung der Datensätze von aus dem Dienst ausgeschiedenen Bediensteten läuft in Kürze ab. Die Möglichkeit zur Löschung dieser Datensätze ist zwar inzwischen im SAP R/3 HR-System programmtechnisch hinterlegt, bisher aber noch nicht getestet worden und somit noch nicht einsatzbereit.
Schon in meinem 36. Tätigkeitsbericht (Ziff. 5.10.3.2) habe ich mich zur Problematik Löschung von Daten im SAP-System geäußert.
Die Tatsache, dass die Löschung von kompletten Personalstammdatensätzen zunächst im SAP-Standard nicht vorgesehen war, wurde durch die Landesregierung in ihrer Stellungnahme zum 36. Tätigkeitsbericht ausdrücklich bestätigt. Bereits im Dezember 2005 hat die hessische Landesverwaltung die SAP AG aufgefordert, die Löschfunktionen zu realisieren. Die Landesregierung teilte mit, dass entsprechende Funktionalitäten und Standard-Löschreports mit dem Releasewechsel zu SAP ERP 6.0 ab Ende Juni 2007 zur Verfügung stehen sollten, die allerdings noch zu testen seien. Außerdem hatte die Landesverwaltung noch inhaltliche und organisatorische Festlegungen zu treffen, und der Entwicklungsbereich der SAP AG musste einbezogen werden.
Im Hessischen Competence-Center wurde ein Projekt „Löschen von Personaldaten“ gestartet, in dessen Arbeit ich ständig eingebunden war. An Workshops zum Thema „Löschen von Personaldaten im SAP-System im Rahmen von Fristen und Datenschutzvorschriften“ der SAP AG, in denen die entsprechenden Probleme besprochen und einer Lösung zugeführt werden sollten, habe ich teilgenommen.
Die durchgeführten Tests und die Diskussion um die notwendigen inhaltlichen Festlegungen zur Löschung von Daten und der zu treffenden organisatorischen Maßnahmen haben bis heute leider nicht zum Erfolg geführt.
Die Entwicklung eines „Löschreports“ für die Urlaubs- und Krankheitsdaten ist zwar schon weit vorangeschritten und zwischenzeitlich wurden Tests durchgeführt, allerdings sind immer noch nicht alle Fragen im Zusammenhang mit der notwendigen Überprüfung der Ergebnisse vor einem „Echteinsatz“ des entsprechenden SAP-Tools, das weiterhin an die hessischen Anforderungen angepasst werden muss, geklärt.
Ich stelle fest, dass die Fristen für die Löschung von Urlaubs- und Krankheitsdaten im SAP R/3 HR-System des Landes Hessen und die einschlägigen Vorschriften zur Löschung von Daten (§ 107f HBG, §§ 19 Abs. 3 und § 34 Abs. 4 HDSG) nicht eingehalten werden und die vorgeschriebenen Löschungen von Krankheits- und Urlaubsdaten nicht erfolgt sind.
Auch zukünftig werde ich die weitere Entwicklungsarbeit unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, sowohl im hessischen Projekt „Löschung von Personaldaten“ als auch die Workshops „Löschen von Personaldaten im SAP-System im Rahmen von Fristen und Datenschutzvorschriften“ der SAP AG begleiten. Ich erwarte allerdings, dass zügig an einer zeitnahen Lösung gearbeitet wird.
Auch die Download-Berechtigungen und Protokollierungen im SAP R/3 HR-System werden kritisch hinterfragt:
Die Anzahl der vergebenen Download-Berechtigungen im SAP R/3 HR-System ist weiterhin extrem hoch. Mit einem Download können Personaldaten außerhalb des SAP-Systems gespeichert und unkontrolliert weiterverarbeitet werden.
Unter Ziff. 5.10.3.1 meines 36. Tätigkeitsberichts habe ich über die Praxis bei der Vergabe von Download-Berechtigungen im SAP R/3 HR-System berichtet.
Zum damaligen Zeitpunkt waren von 5.374 HR-Benutzern 2.718 mit einer Download- Berechtigung ausgestattet. Die Berechtigungen werden jeweils für die Teilsysteme von SAP (z.B. Rechnungswesen und Personalwesen) getrennt geprüft und vergeben. Die Vergabe einer Download-Berechtigung im Personalwesen (SAP R/3 HR-System) darf nur dann erfolgen, wenn die Aufgabe des oder der Berechtigten die Arbeit mit solchen Downloads erfordert. Diese Berechtigungen müssen restriktiv vergeben werden, da sie zur Folge haben, dass Personaldaten außerhalb des SAP-Systems unkontrolliert weiterverarbeitet werden können.
Das SAP-System wird im Landesintranet unter Einsatz eines Windows Terminal Servers (WTS) genutzt. Der WTS ermöglicht als zentrale Zugangsstelle den Zugriff auf die verschiedenen SAP-Teilsysteme. Zum Arbeiten mit SAP R/3 melden sich die zugangsberechtigten Bediensteten des Landes Hessen im Landesintranet über diesen WTS-Server an und erhalten Zugriff auf die jeweiligen SAP-Systeme. Den Bediensteten, die auf mehrere SAP-Teilsysteme zugriffsberechtigt sind, werden automatisch die weitestgehenden Zugriffsrechte für jedes System vergeben, da die Rechtevergabe auf WTS-Ebene und nicht auf der Ebene der Teilsysteme erfolgt. Von den 2.718 Anwendern waren lediglich 1.679 Nutzer im HR-System berechtigt, Downloads durchzuführen. Dies bedeutete, dass 1.039 Anwender, die sowohl auf dem SAP-Rechnungswesen-System als auch auf dem SAP-HR-System zugangsberechtigt waren, Daten aus dem SAP-HR-System downloaden und somit personenbezogene Daten auf ihrer Festplatte speichern, mit anderen Daten zusammenzuführen, weiterverarbeiten oder weiterleiten konnten, obwohl ihre Aufgabe im Personalwesen dies nicht erforderte.
Im Zugriffsberechtigungsrahmenkonzept des Landes Hessen ist ausdrücklich geregelt, dass die Vergabe von Download-Berechtigungen restriktiv zu erfolgen hat, um eine unkontrollierte Verarbeitung von vertraulichen Daten des Landes Hessen auf lokalen Arbeitsplatzrechnern einzuschränken.
In ihrer Stellungnahme zu meinem 36. Tätigkeitsbericht vertrat die Landesregierung die Auffassung, eine Überprüfung dieser Vergabepraxis habe ergeben, dass die Vergabe der Download-Berechtigungen restriktiv erfolgt sei. Diese Auffassung wird von mir bei dieser sehr hohen Anzahl von Usern, die downloadberechtigt sind, nach wie vor nicht geteilt.
Eine nochmalige Prüfung der im HR-System vergebenen Berechtigungen für das Downloaden von personenbezogenen Daten hat ergeben, dass zum heutigen Zeitpunkt von 5.511 HR-Anwendern für 2.194 Nutzer Downloadkonten auf WTS existieren. Lediglich 1.696 Anwender sind aus SAP-HR heraus berechtigt. Es ist festzustellen, dass auch weiterhin 498 Nutzer, die sowohl auf das Rechnungswesen-System als auch auf das HR-System zugreifen dürfen, aus WTS heraus Berechtigungen zum Download auf beide Systeme haben. Dies, obwohl sie diese Rechte nur für das Rechnungswesen-System haben dürften. Es kann auch bis heute nicht verhindert werden, dass für Mitarbeiter, die über WTS sowohl einen Zugang zum Rechnungswesen-System als auch zum HR-System haben, automatisch die weitestgehenden Zugriffsrechte für beide Systeme eingerichtet werden. Die Landesregierung hat in ihrer Stellungnahme zum 36. Tätigkeitsbericht das Problem eingeräumt und angekündigt, Lösungsansätze zu erarbeiten. Diese sind bis jetzt weder gefunden noch umgesetzt worden.
Somit können auch heute noch 498 Anwender personenbezogene Daten aus dem HR-System herunterladen, obwohl die zuständigen Legitimationsberechtigten ihnen dieses Recht für das HR-System aufgrund ihrer Aufgabenstellung nicht einräumen durften und nicht eingeräumt haben.
Die Problematik der unberechtigten Downloadmöglichkeiten wird noch dadurch verschärft, dass eine Protokollierung der Downloads nicht erfolgt. Einstellungen für eine gezielte Protokollierung auf SAP-Ebene bzw. WTS-/Betriebssystemebene für den Download und das Kopieren von Informationen aus dem HR-System existieren nicht.
Bei beiden beschriebenen Sachverhalten muss ein Verstoß gegen § 10 Abs. 2 Ziff. 3, 4 und 5 HDSG festgestellt werden.
Zu den Befugnissen der Innenrevision auf Einsicht in die Personalakten werden vor dem Hintergrund der Praxis einer Kommune, die diese generell in die Bearbeitung von Beihilfeanträge einbezog, folgende Ausführungen gemacht:
In den personalaktenrechtlichen Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes, die auch die Beihilfe betreffen (§§ 107a, 107g Abs. 2f), werden die Befugnisse der Innenrevision im Hinblick auf Personalakten nicht geregelt. Allerdings zeigt § 13 Abs. 4 HDSG, dass die Ausübung von Kontroll- und Aufsichtsbefugnissen, zu denen auch Revisionstätigkeit gehört, datenschutzrechtlich zulässig ist.
§ 13 Abs. 4 HDSG
Personenbezogene Daten, die für andere Zwecke erhoben worden sind, dürfen auch zur Ausübung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen...in dem dafür erforderlichen Umfang verwendet werden.
Diese Regelung spricht selbst schon vom „erforderlichen Umfang“, und gerade bei dem sensiblen Thema Personalakte ist die Frage der Erforderlichkeit der Datenverwendung genau zu prüfen. Ganz dementsprechend bestimmt denn auch § 107 Abs. 1 Satz 5 HBG, dass von einer Vorlage von Personalakten abzusehen ist, wenn eine Auskunft ausreicht. Das bisher Ausgeführte zum Thema Personalakte/Innenrevision habe ich auch schon im meinem 36. Tätigkeitsbericht näher dargestellt (Ziff. 5.10.1). In diesem Beitrag hatte ich auch darauf hingewiesen, dass auf Bundesebene vorgesehen ist, und die Länder dürften dem erfahrungsgemäß folgen, diese Rechtsstellung der Innenrevision bei Personalakten explizit gesetzlich zu formulieren. Dies ist mittlerweile im Bundesbeamtengesetz geschehen; die Rechtslage hat der Bundesgesetzgeber in § 107 Abs. 2, S. 2 BBG ausdrücklich klargestellt. Danach haben Zugang zur Personalakte auch die mit der Innenrevision beauftragten Beschäftigten. Aber das hat nicht die Regel, sondern die Ausnahme zu sein.
§ 107 Abs. 2 BBG
Auf Verlangen ist Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes Zugang zur Personalakte zu gewähren. Zugang zur Personalakte haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach S. 2 ist aktenkundig zu machen.
Mit dieser Vorschrift soll verdeutlicht werden, dass die Innenrevision, die typischerweise nicht mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten betraut ist, ausnahmsweise Zugang zu Personalakten erhalten kann. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn es anlassbezogen oder auch stichprobenhaft um die Überprüfung der Aktenführung durch die Personalsachbearbeiter geht (vgl. etwa Battis, BBG, § 107 Rdnr. 3).
Dürfen schon Personakten nicht uneingeschränkt der Innenrevision zugänglich gemacht werden, so muss dies erst recht für Beihilfeakten gelten. Die darin enthaltenen Daten zur Gesundheit erfordern wegen ihrer Sensitivität ein höheres Schutzniveau. Dies zeigt sich denn auch daran, dass Beihilfeakten im Personalaktenrecht speziellen Regelungen unterliegen (§§ 107a, 107g Abs. 2 HBG).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund habe ich die Stadt Limburg auf die Unzulässigkeit hingewiesen, die Innenrevision durchgängig in die Beihilfebearbeitung einzubeziehen. Die Stadt Limburg hat daraufhin zugesagt, diese Praxis zu beenden.
Gegen den Einsatz von „Voice over IP“ zum Aufbau einer zukunftssicheren, zentralen Telekommunikationsstruktur hat der Datenschutzbeauftragte keine grundsätzlichen Bedenken. Er drängt aber auf eine konsequente Verschlüsselung der Gesprächs- und Signalisierungsdaten. Hierzu führt er aus:
Der wesentliche offene Punkt bleibt, ob die Verschlüsselung der Gesprächs- und Signalisierungsdaten ggf. auch selektiv eingesetzt werden muss, um dem Schutzbedarf der Daten hinreichend Rechnung zu tragen. Ich halte die Option weiterhin für erforderlich. Sofern sie als Stand der Technik zur Verfügung steht und mit verhältnismäßigem Aufwand realisiert werden kann, ist sie einzusetzen.
Informationstechnologie - Bund und Länder kooperieren
Auch wenn es der Öffentlichkeit weitgehend verborgen geblieben ist – neben den Grundrechten und vielem anderen - hat auch IT-Technik Einzug ins Grundgesetz gehalten.
Art. § 91c GG lautet wie folgt:
(1)Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken. (2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten. Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung.
(3) Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.
(4) Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.
Zwischenzeitlich ist es in Umsetzung der grundgesetzlichen Vorgabe zu einem Vertrag über die Errichtung eines IT- Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern gekommen.
Neben dem Bund und den übrigen Bundesländern hat auch Hessen gesetzlich dem Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG zugestimmt (Gesetz v. 4.3.2010, GVBl. I Seite 65).
Er beinhaltet Vereinbarungen
- zur Errichtung und Regelung der Arbeitsweise eines IT-Planungsrats als Steuerungsgremium der allgemeinen IT-Kooperation nach Artikel 91c Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes,
- zu Planung, Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung von informationstechnischen Infrastrukturen, insbesondere auch zur Verbindung der informationstechnischen Netze von Bund und Ländern nach Maßgabe der gemäß Artikel 91c des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes, sowie
- zum Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes zur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicherheitsanforderungen, soweit dies der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Datenaustausch erfordert. Art. 91 c GG folgt übrigens auf dem Fuße der „Benchmarking-Artikel“
Art 91 d GG lautet:
Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.
Bundesverwaltungsgericht entscheidet: Quotelung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten bei Teilzeitbeschäftigten und/oder Freistellung im Versorgungsrecht ist rechtswidrig und nicht mehr anzuwenden
Gemäß der gesetzlichen Regelung des § 6 Absatz 1 Satz 4 BeamtVG sind Ausbildungszeiten (auch im Beamtenverhältnis auf Widerruf) und Zurechnungszeiten bei Dienstunfähigkeit (§ 13 Absatz 1 Satz 3 BeamtVG) bei nach dem 30. Juni 1997 angetretenen Freistellungen, welche einen rechnerischen Umfang von mehr als 12 Monaten aufweisen, nur anteilig zu berücksichtigen. Diese sogenannte Quotelung hat eine verhältnismäßige Kürzung der o. g. ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten entsprechend dem Verhältnis der tatsächlich geleisteten Dienstzeit zur sollgemäßen Volldienstzeit zur Folge.
Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.3.2010 (BVerwG 2 C 72.08) wie folgt entschieden:
Diese Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, weil sie gegen den europarechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit verstoßen. Danach muss das Arbeitsentgelt Teilzeitbeschäftigter, wozu nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch das Ruhegehalt gehört, strikt zeitanteilig im Verhältnis zu der möglichen Vollzeitbeschäftigung festgesetzt werden. Durch die Nichtanwendung wird sichergestellt, das die Altersversorgung Teilzeitbeschäftigter nur entsprechend ihrem zeitlichen Umfang gekürzt wird. |
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